EEG-För­de­rung und -För­der­sät­ze ab 01.08.2025

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig die geltenden Fördersätze für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen können je nach Größe und Vermarktungsform eine feste Einspeisevergütung oder eine Marktprämie erhalten.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig die geltenden Fördersätze für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen können je nach Größe und Vermarktungsform eine feste Einspeisevergütung oder eine Marktprämie erhalten.

Einspeisevergütung (bis 100 kW)

Für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW besteht die Möglichkeit, den erzeugten Strom direkt in das öffentliche Netz einzuspeisen. Dabei wird zwischen Teileinspeisung (Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung) und Volleinspeisung unterschieden.

Die Vergütungshöhen für den Zeitraum 1. August 2025 bis 31. Januar 2026 sind:

Gebäude oder Lärmschutzwände (§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023)

  • bis 10 kW: Teileinspeisung 7,86 ct/kWh | Volleinspeisung 12,47 ct/kWh
  • bis 40 kW: Teileinspeisung 6,80 ct/kWh | Volleinspeisung 10,45 ct/kWh
  • bis 100 kW: Teileinspeisung 5,56 ct/kWh | Volleinspeisung 10,45 ct/kWh

Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG 2023)

  • bis 100 kW: Teileinspeisung 6,32 ct/kWh | Volleinspeisung 6,32 ct/kWh

Hinweis: Nach dem „Solarpaket I“ soll für Anlagen ab 40 kW ein Zuschlag von 1,5 ct/kWh gewährt werden. Dieser tritt jedoch erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft.

Marktprämie (Direktvermarktung bis 1.000 kW)

Für Anlagen bis 1.000 kW, die ihren Strom direkt vermarkten, gilt das Marktprämienmodell. Dabei gleicht eine Marktprämie die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem erzielten Börsenstrompreis aus.

Die anzulegenden Werte für den Zeitraum 1. August 2025 bis 31. Januar 2026 lauten:

Gebäude oder Lärmschutzwände (§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023)

  • bis 10 kW: Teileinspeisung 8,26 ct/kWh | Volleinspeisung 12,87 ct/kWh
  • bis 40 kW: Teileinspeisung 7,20 ct/kWh | Volleinspeisung 10,85 ct/kWh
  • bis 100 kW: Teileinspeisung 5,96 ct/kWh | Volleinspeisung 10,85 ct/kWh
  • bis 400 kW: Teileinspeisung 5,96 ct/kWh | Volleinspeisung 9,03 ct/kWh
  • bis 1.000 kW: Teileinspeisung 5,96 ct/kWh | Volleinspeisung 7,78 ct/kWh

Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG 2023)

  • bis 1.000 kW: Teileinspeisung 6,72 ct/kWh | Volleinspeisung 6,72 ct/kWh

Anlagen über 1.000 kW

Für große PV-Anlagen, die nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, orientieren sich die Förderhöhen am durchschnittlichen Zuschlagswert der letzten erfolgreichen Ausschreibungsrunde (§ 48 Abs. 1a EEG).

Mieterstromzuschlag

Betreiberinnen und Betreiber, die Solarstrom direkt an die Mieterinnen und Mieter eines Gebäudes liefern, können zusätzlich einen Mieterstromzuschlag beantragen. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und wird gesondert festgelegt.

Abwicklung und Auszahlung

  • Die Vergütung wird monatlich beantragt und durch den Netzbetreiber ausgezahlt.
  • Netzbetreiber leisten jeweils bis zum 15. des Folgemonats Abschlagszahlungen.
  • Eine Jahresabrechnung stellt sicher, dass Über- oder Unterzahlungen ausgeglichen werden.

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