Investitionsbooster für gewerbliche Photovoltaik-Projekte – Neue steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten ab Juli 2025
In einer wegweisenden Entscheidung hat der Deutsche Bundestag kürzlich ein steuerliches Förderpaket verabschiedet, das insbesondere für Investoren im Bereich der erneuerbaren Energien von großer Bedeutung ist. Im Zentrum dieser Maßnahme steht die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats – ab dem 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 gelten soll. Für gewerblich betriebene Photovoltaikanlagen eröffnet sich damit ein neues Fenster zur steuerlichen Optimierung und zur Verbesserung der Liquidität in der Anfangsphase.
Was ändert sich konkret?
Bisher konnten Photovoltaikanlagen lediglich linear über eine typisierte Nutzungsdauer von in der Regel 20 Jahren mit einem jährlichen Abschreibungssatz von 5 % steuerlich abgesetzt werden. Mit der Neuregelung wird nun wieder die Möglichkeit eingeführt, Anlagen degressiv, also mit höheren Abschreibungsbeträgen zu Beginn der Nutzungsdauer, geltend zu machen.
Der maximal zulässige Abschreibungssatz beträgt bei beweglichen Wirtschaftsgütern künftig das Dreifache der linearen AfA – bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren also bis zu 15 % jährlich. Diese Regelung soll gezielt Investitionsanreize schaffen und insbesondere in den ersten Betriebsjahren steuerliche Entlastung bieten. Wichtig: Ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung ist weiterhin möglich und in bestimmten Fällen auch wirtschaftlich sinnvoll.
Für welche Photovoltaik-Projekte ist die Regelung relevant?
Die degressive Abschreibung kann für alle gewerblich betriebenen Photovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden, deren Anschaffung oder Fertigstellung zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 erfolgt. Entscheidend ist dabei nicht nur das technische Inbetriebnahmedatum, sondern auch der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Betreiber.
Die Regelung ist rechtsformneutral – das heißt, sowohl Einzelunternehmer als auch Personen- oder Kapitalgesellschaften profitieren gleichermaßen. Nicht anwendbar ist die neue Abschreibung hingegen für steuerfreie Kleinanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG (z. B. auf Einfamilienhäusern), da diese Anlagen nicht als gewerbliche Betriebsmittel gelten und ihre Erträge seit 2022 vollständig steuerfrei sind.
Kombinierbarkeit mit weiteren steuerlichen Instrumenten
Besonders attraktiv wird die neue Regelung in Kombination mit bereits bestehenden steuerlichen Vorteilen, wie dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Hier können – bei Vorliegen der Voraussetzungen – bereits vor Anschaffung der Anlage erhebliche Teile der Investitionskosten steuermindernd geltend gemacht werden. In der Praxis lassen sich so in den ersten Jahren der Nutzung überdurchschnittlich hohe Abschreibungsbeträge realisieren, was eine erhebliche Steuerersparnis und Liquiditätsverbesserung zur Folge haben kann.
Wichtige Hinweise zur Anwendung
Es ist wichtig zu betonen, dass die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung nicht automatisch mit Ablauf des Jahres 2027 endet, sonden dass lediglich die Investition bis dahin erfolgt sein muss. Wurde die PV-Anlage rechtzeitig angeschafft oder fertiggestellt, kann die degressive Abschreibung auch über das Jahr 2027 hinaus angewendet werden – bis zur vollständigen Abschreibung der Investition.
Darüber hinaus kursieren in der öffentlichen Berichterstattung zum Teil unzutreffende Informationen, etwa über eine pauschale Abschreibung von 30 %. Für Photovoltaikanlagen gilt weiterhin die Begrenzung auf das Dreifache der linearen Abschreibung – typischerweise also maximal 15 %. Nur bei anderen beweglichen Wirtschaftsgütern mit kürzerer Nutzungsdauer kann unter bestimmten Voraussetzungen ein höherer Satz möglich sein.
Chancen für Investoren und Projektentwickler
Für Unternehmen, Projektentwickler und Investoren im Bereich der erneuerbaren Energien ergibt sich aus dieser Regelung ein echter Wettbewerbsvorteil:
- Steuerliche Entlastung in der Startphase
- Erhöhte Planungssicherheit
- Verbesserte Rentabilität von Projekten
- Stärkere Eigenkapitalwirkung durch höhere Liquidität
In der aktuell von steigenden Finanzierungskosten und zunehmenden regulatorischen Anforderungen geprägten Investitionslandschaft setzt die Bundesregierung damit ein starkes Signal zur Stärkung des Ausbaus erneuerbarer Energien – insbesondere im Gewerbe- und Industriebereich.